Konsumverbotszonen aus dem Cannabisgesetz

In Deutschland wurde das Cannabisgesetz (CanG) verabschiedet, welches am 1. April 2024 in Kraft getreten ist und den Konsum von Cannabis entkriminalisieren soll. Ein Kernaspekt dieses Gesetzes sind die sogenannten "Verbotszonen"/"Konsumverbotszonen", festgelegt in § 5 Konsumcannabisgesetz. Diese Zonen sind ein entscheidender Bestandteil des Gesetzes und zielen darauf ab, den Cannabiskonsum in der Nähe von Minderjährigen und in sensiblen öffentlichen Bereichen zu regulieren.

Um im Rahmen des neuen Cannabisgesetzes auf dem Laufenden zu bleiben, gibt es die Verbotszonen App. Sie visualisiert einfach die Verbotszonen aus dem Konsumcannabisgesetz, zeigt Nutzern nahegelegene Bereiche und wird so zum unverzichtbaren Tool zur Einhaltung des Gesetzes. Perfekt für Einheimische und Besucher, bietet sie verlässliche Orientierung in Sachen Cannabisregulierung.

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Konsumverbotskarte

Unsere Karte ist Ihr idealer Begleiter, um die genauen Standorte von Gebieten zu finden, in denen der Cannabis-Konsum gesetzlich eingeschränkt ist. Bleib informiert und navigiere mit unserer Karte sicher durch die komplexe Landschaft der Cannabisregulierung. Egal, ob Einheimischer oder Tourist – unsere Karte und die zugehörigen Apps sind unverzichtbare Tools für jeden, der sich in den Verbotszonen Deutschlands bewegt.

Niedrig aufgelöste Vorschau der Karte

Diese App dient ausschließlich Unterhaltungszwecken und stellt keine rechtsverbindliche Auskunft dar.

Der Besitz von Cannabis ist in Deutschland derzeit noch illegal.

Aus technischen Gründen können nur Verbotszonen in einem bestimmten Radius angezeigt werden. Bitte zoome näher an die Karte, um die Verbotszonen wieder anzuzeigen.
  • Schule
  • Kindergarten
  • Kindertagesstätte
  • Spielplatz
  • Jugendzentrum
  • Sportstätte

Was das Cannabisgesetz dazu sagt

§ 5 Konsumverbot

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten

  1. in Schulen und in deren Sichtweite,
  2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
  3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
  4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
  5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
  6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Schutz von Minderjährigen (§ 5 Abs. 1 CanG)

Ein zentraler Aspekt des Gesetzes ist das strikte Verbot des Cannabiskonsums in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Diese Bestimmung dient dem Schutz von Jugendlichen und Kindern vor den potenziellen negativen Auswirkungen des Cannabiskonsums. Sie berücksichtigt die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Risiken des Cannabisgebrauchs für die Entwicklung junger Menschen und versucht, eine sichere und gesunde Umgebung für sie zu gewährleisten.

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Öffentliche Bereiche und Verbotszonen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 ff. CanG)

Der Gesetzentwurf verbietet den öffentlichen Konsum von Cannabis in mehreren sensiblen Bereichen. Dazu zählen Schulen, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugängliche Sportstätten. Die Besonderheit dieser Regelung liegt in der räumlichen Dimensionierung der Verbotszonen. Der 100-Meter-Radius um den Eingansbereich soll eine Verbotszone schaffen, die ein sicheres und geschütztes Umfeld für Kinder und Jugendliche gewährleistet. Diese Zonen sind entscheidend, um sicherzustellen, dass Schulen und andere Einrichtungen für Kinder und Jugendliche Orte bleiben, die frei von Drogenkonsum sind.

Tageszeitabhängiges Verbot (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 CanG)

Diese Regelung zielt darauf ab, den Cannabis-Konsum in Zeiten und Orten zu begrenzen, wo ein hoher Durchgangsverkehr und eine starke Präsenz von Familien, Arbeitnehmern und allgemeinem Publikum herrscht. Die Uhrzeiten von 7 bis 20 Uhr decken den Großteil des Tageslichts und die Hauptgeschäftszeiten ab, was bedeutet, dass der Cannabis-Konsum in den Stunden, in denen die meisten Menschen aktiv und unterwegs sind, unterbunden wird.

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