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§ 5 KCanG · Konsumverbot

Konsumverbots­zonen aus dem Cannabisgesetz

In Deutschland wurde das Konsumcannabisgesetz (KCanG) verabschiedet, welches am 1. April 2024 in Kraft getreten ist und den Konsum von Cannabis entkriminalisieren soll. Ein Kernaspekt dieses Gesetzes sind die sogenannten "Verbotszonen"/"Konsumverbotszonen", festgelegt in § 5 Konsumcannabisgesetz. Diese Zonen sind ein entscheidender Bestandteil des Gesetzes und zielen darauf ab, den Cannabiskonsum in der Nähe von Minderjährigen und in sensiblen öffentlichen Bereichen zu regulieren.

Um im Rahmen des neuen Cannabisgesetzes auf dem Laufenden zu bleiben, gibt es die Verbotszonen App. Sie visualisiert einfach die Verbotszonen aus dem Konsumcannabisgesetz, zeigt Nutzern nahegelegene Bereiche und wird so zum unverzichtbaren Tool zur Einhaltung des Gesetzes. Perfekt für Einheimische und Besucher, bietet sie verlässliche Orientierung in Sachen Cannabisregulierung.

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Vorschau aus der App

Konsumverbotskarte

Mit unserer Karte findest du die genauen Standorte der Gebiete, in denen der Cannabis-Konsum gesetzlich eingeschränkt ist – direkt im Browser, ohne Installation. Sie ist allerdings nur eine kleine Vorschau: Die Verbotszonen App kann deutlich mehr und zeigt dir unterwegs live, welche Verbotszonen in deiner Nähe liegen. Egal, ob Einheimischer oder Tourist – so bewegst du dich sicher durch die Verbotszonen Deutschlands.

Niedrig aufgelöste Vorschau der Karte

Diese App dient ausschließlich Unterhaltungszwecken und stellt keine rechtsverbindliche Auskunft dar.

Aus technischen Gründen können nur Verbotszonen in einem bestimmten Radius angezeigt werden. Bitte zoome näher an die Karte, um die Verbotszonen wieder anzuzeigen.
  • Schule
  • Kindergarten
  • Kindertagesstätte
  • Spielplatz
  • Sportstätte
  • Sonstiges

Diese Karte ist nur die Vorschau – den vollen Funktionsumfang gibt es kostenlos in der App.

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Die Verbotszonen unterscheiden sich von Stadt zu Stadt – hier findest du die Bubatzkarte mit allen Konsumverbotszonen für die größten deutschen Städte.

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Im Wortlaut

Was das Cannabisgesetz dazu sagt

Konsumcannabisgesetz · Auszug§ 5

§ 5 Konsumverbot

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten

  1. in Schulen und in deren Sichtweite,
  2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
  3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
  4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
  5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
  6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Amtlicher Wortlaut, Stand des Gesetzes vom 1. April 2024.

§ 5 Abs. 1 KCanG

Schutz von Minderjährigen

Ein zentraler Aspekt des Gesetzes ist das strikte Verbot des Cannabiskonsums in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Diese Bestimmung dient dem Schutz von Jugendlichen und Kindern vor den potenziellen negativen Auswirkungen des Cannabiskonsums. Sie berücksichtigt die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Risiken des Cannabisgebrauchs für die Entwicklung junger Menschen und versucht, eine sichere und gesunde Umgebung für sie zu gewährleisten.

Kind beim Lernen – Cannabiskonsum in Gegenwart Minderjähriger ist verboten

§ 5 Abs. 2 Nr. 1–4, 6 KCanG

Öffentliche Bereiche und Verbotszonen

Der Gesetzentwurf verbietet den öffentlichen Konsum von Cannabis in mehreren sensiblen Bereichen. Dazu zählen Schulen, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugängliche Sportstätten. Die Besonderheit dieser Regelung liegt in der räumlichen Dimensionierung der Verbotszonen. Der 100-Meter-Radius um den Eingangsbereich soll eine Verbotszone schaffen, die ein sicheres und geschütztes Umfeld für Kinder und Jugendliche gewährleistet. Diese Zonen sind entscheidend, um sicherzustellen, dass Schulen und andere Einrichtungen für Kinder und Jugendliche Orte bleiben, die frei von Drogenkonsum sind.

Öffentlicher Bereich mit 100-Meter-Verbotszone rund um Schulen und Spielplätze

§ 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG

Tageszeitabhängiges Verbot

Diese Regelung zielt darauf ab, den Cannabis-Konsum in Zeiten und Orten zu begrenzen, wo ein hoher Durchgangsverkehr und eine starke Präsenz von Familien, Arbeitnehmern und allgemeinem Publikum herrscht. Die Uhrzeiten von 7 bis 20 Uhr decken den Großteil des Tageslichts und die Hauptgeschäftszeiten ab, was bedeutet, dass der Cannabis-Konsum in den Stunden, in denen die meisten Menschen aktiv und unterwegs sind, unterbunden wird.

Fußgängerzone – Cannabiskonsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten

Häufige Fragen

Fragen zum Konsumverbot

Wo ist der Cannabis-Konsum in Deutschland verboten?

Nach § 5 Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist der öffentliche Cannabis-Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten verboten. Hinzu kommen Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen und militärische Bereiche der Bundeswehr. Ebenso verboten ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren.

Wie groß ist eine Cannabis-Verbotszone?

Die Verbotszone reicht bis zu 100 Meter vom Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung. Ab einem Abstand von mehr als 100 Metern gilt die Sichtweite im Sinne des Gesetzes als nicht mehr gegeben, sodass der Konsum dort erlaubt ist.

Darf man in Fußgängerzonen Cannabis konsumieren?

In Fußgängerzonen ist der Cannabis-Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Außerhalb dieser Zeiten, also abends und nachts, ist der Konsum in Fußgängerzonen grundsätzlich erlaubt – sofern keine andere Verbotszone (z. B. eine Schule in Sichtweite) greift.

Gilt das Konsumverbot auch in der Nähe von Minderjährigen?

Ja. Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nach § 5 Abs. 1 KCanG grundsätzlich verboten – unabhängig davon, ob man sich in einer der ortsgebundenen Verbotszonen befindet.

Wie finde ich die Verbotszonen in meiner Stadt?

Mit der kostenlosen Verbotszonen App und der interaktiven Konsumverbotskarte siehst du die Verbotszonen aus dem Konsumcannabisgesetz direkt auf einer Karte. Die Daten zu den betroffenen Einrichtungen stammen aus OpenStreetMap. Die App ist kostenlos für Android und iOS verfügbar.

Muss ich den Abstand zu Schulen und Spielplätzen ausmessen?

Nein. Faustregel: Mehr als 100 Meter Luftlinie vom Eingang entfernt bist du immer auf der sicheren Seite. Innerhalb der 100 Meter kommt es auf die tatsächliche Sichtverbindung an – steht z. B. ein Häuserblock zwischen dir und dem Eingang, kann der Konsum auch dort zulässig sein. Im Zweifel gilt: 100 Meter Abstand halten.

Darf ich auf dem eigenen Balkon oder im Garten Cannabis konsumieren?

Grundsätzlich ja. Mietrechtlich wird Cannabiskonsum wie das Rauchen von Zigaretten behandelt und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung – das gilt auch auf Balkon und Terrasse. Eine pauschale Verbotsklausel im Standard-Mietvertrag ist meist unwirksam, individuell ausgehandelte Vereinbarungen können dagegen greifen. Nachbarn müssen gelegentlichen Konsum hinnehmen; bei dauerhafter, erheblicher Belästigung sind zeitliche Einschränkungen bis hin zur Kündigung möglich.